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Vereinsstatuten
Verein [Ami Team East-Side] mit Sitz in [9200 Gossau SG]
1. Name und Sitz Unter dem Namen „[Ami Team East-Side]“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in [9200 Gossau SG]
2. Zweck Der Verein bezweckt: - Erfahrungsaustausch durch Vorträge, Diskussionen, Referate, Ausflüge, etc. - Vertiefung der sozialen Kontakte durch entsprechende Anlässe (Höck und Stamm) - Organisation von div. Anlässen wenn der Bedarf besteht - Pflege der Gemeinschaft durch Anlässe und Ausflüge - Pflege und Unterhalt der US Car Fahrzeuge zu wahren - Vermitteln und Beschaffung von Ersatzteilen, Zubehör, mechanischen Arbeiten zu fairen und günstigen Preisen wenn möglich 3. Mittel Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder und Gönner (Passivmitglieder), welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Zusatz: - allfällige Extrabeiträge, Schenkungen oder Einnahmen aus Veranstaltungen, werden integriert in die liquiden Mittel Zahlungstermin: - Die fälligen Beiträge sind jeweils bis Ende Februar des laufenden Jahres einzuzahlen.
4. Mitgliedschaft Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Ami Team East-Side hat und sich im Verein engagieren und einsetzen möchte. Mit der Mitgliedschaft verpflichtet man sich an den monatlichen Höcks teilzunehmen oder sich mindestens abzumelden. Es besteht jedoch kein Zwang zur Teilnahme. Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Ami Team East-Side hat. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt - bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss, Nichtbezahlen der Beiträge oder Tod - bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss, Nichtbezahlen der Beiträge oder Auflösung
6. Austritt und Ausschluss Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
7. Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand (mind. 3 Personen, max. 5 Personen) c) die Rechnungsrevisoren
8. Die Generalversammlung Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im November statt. An dieser GV werden alle Pendenzen abgearbeitet. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mind. drei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben: a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren b) Festsetzung und Änderung der Statuten c) Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes d) Beschluss über das Jahresbudget e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages f) Behandlung der Ausschlussrekurse g) Festsetzung der Höckdaten für das laufende Jahr h) Aufnahme von Neumitgliedern
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. 8.1.Die Hauptversammlung Die Hauptversammlung ist die Versammlung sämtlicher Aktiv- und Passivmitgliedern. Im Januar des Folgejahres findet die Hauptversammlung statt. An diesem Tag wird mit allen (Aktiv- und Passivmitgliedern) etwas unternommen. Zur Hauptversammlung werden alle (Aktiv- und Passivmitglieder) schriftlich eingeladen. Die Hauptversammlung hat folgenden Zweck: - gemütliches Beisammensein aller - Eine Danksagung des Vereins an alle - Erfahrungsaustausch und Pflege der Gemeinschaft
9. Der Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, nämlich dem Präsidenten, Kassier und dem Aktuar. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
10. Die Revisoren Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
11. Unterschrift Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
12. Haftung Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Statutenänderung Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen. 14. Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche einen wohltätigen Zweck verfolgt.
15. Inkrafttreten Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 20.11.2010 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
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